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Grünes Licht für Atommüll-Endlager

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit von Schacht Konrad

Die Nutzung des Schachtes Konrad als Endlager für nukleare Abfälle ist rechtmäßig. Dies hat gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt. Die Richter wiesen die Nichtzulassungsbeschwerden der Stadt Salzgitter, der Gemeinden Lengede und Vechelde sowie eines Privaten ab.

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„Nun steht einer zügigen Inbetriebnahme des Endlagers Konrad rechtlich nichts mehr im Wege“, kommentierte Bundesforschungsministerin Annette Schavan die Entscheidung. Schavan hält dies für einen Durchbruch auf dem Weg zu einer sicheren Endlagerung der nuklearen Abfälle.

Dies ermögliche es, die Zwischenlager für radioaktive Abfälle, die zurzeit noch bei den Helmholtz-Forschungszentren betrieben werden, zu räumen und damit einen Sicherheitsgewinn und gleichzeitig Einsparpotenziale zu erzielen, so die Ministerin.

Umrüstung vorbereiten

„Mit der heutigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht der Verwaltungsrechtsstreit um das Endlager Schacht Konrad zu Ende. Das Urteil ist rechtskräftig. Alle Einsprüche gegen den Planfeststellungsbeschluss sind endgültig abgewiesen. Damit ist der Bund atomgesetzlich verpflichtet, die Umrüstung von Schacht Konrad zum Endlager vorzubereiten“, sagte auch Bundesumweltminister Sigmar Gabriel die Entscheidung.

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„Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat keine Auswirkungen auf die Debatte um den potenziellen Standort Gorleben für die Endlagerung hochradioaktiven Atommülls. Für den Standort Gorleben existiert kein Langzeitsicherheitsnachweis. Es bleibt deshalb dabei, dass wir für Gorleben auch die Untersuchung möglicher Alternativstandorte für erforderlich halten. Dies entspricht dem internationalen Standard.“, so Gabriel weiter.

Abfälle „mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung“

Zur Endlagerung der radioaktiven Abfälle „mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung“ – so genannte „Konrad-Abfälle“ – wurde am 22.05.2002 der Planfeststellungsbescheid für das Endlager Konrad vom Land Niedersachsen erteilt.

Rechtliche Einsprüche hiergegen wurden vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 08.03.2006 im Hauptsacheverfahren abgewiesen. Diese Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht gestern bestätigt.

(idw – Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)/BMU, 04.04.2007 – DLO)

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