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Biotechnologie

Biopatente: Ja, aber…

Stellungnahme zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen

Nach mehrmonatigen intensiven Beratungen hat der Nationale Ethikrat am Mittwoch seine Stellungnahme „Zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen unter Verwendung biologischen Materials menschlichen Ursprungs“ vorgelegt. In diesem spreche sich die Mitglieder für eine stärkere Reglementierung der bisherigen Praxis aus.

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Der Nationale Ethikrat empfiehlt mehrheitlich, die EU-Richtlinie „Über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen“ möglichst bald in nationales Recht umzusetzen. Er geht dabei davon aus, dass es Zweck des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs sei, den Patentschutz inhaltlich zu begrenzen und empfiehlt Maßnahmen – notfalls außerhalb des Patentrechts -, die eine ausreichende Information der Spenderinnen und Spender und den Nachweis ihrer Zustimmung sichern sollen.

Weiterer Regelungen bedürfe es dagegen nicht: Sowohl die konkrete Handhabung des Stoffschutzes als auch die Begrenzung und Konkretisierung des Patentschutzes könnten der Praxis überlassen bleiben. Die künftige Entwicklung und besonders die Praxis der Gerichte und Patentämter müssten allerdings sorgfältig beobachtet werden, und zwar vor allem bei der Handhabung des Stoffschutzes, beim Umgang mit Erteilungsverboten auf Grund des ordre public und bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen erleichterten Zuerkennung von Zwangslizenzen. Sollten sich Bedenken ergeben, müssten sie zum Anlass genommen werden, um auf der EU-Ebene Änderungen und Präzisierungen anzustreben.

In einem weiter gehenden Votum sprachen sich elf Ratsmitglieder dafür aus, die bestehenden Chancen für eigene Regelungsansätze, wie in anderen EU-Mitgliedstaaten, vollständig zu nutzen und bedauerten, dass es aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, die Richtlinie in einer Reihe grundsätzlicher Punkte zu überprüfen. Sie schlagen deshalb vor, notwendige Korrekturen in der Gesetzesbegründung anzuführen und der EU-Kommission möglichst bald mitzuteilen.

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Soweit es um die gesetzliche Regelung selbst geht, sollen der Schutzumfang des Patentanspruchs auf die in der Patentbeschreibung konkret dargelegte technische Anwendung einer Funktion begrenzt werden. Die Mitglieder des Ethikrates betonten zudem die Notwendigkeit einer möglichst restriktiven Interpretation der Erfindung.

Des weiteren soll die Herkunft der jeweils verwendeten biologischen Substanzen menschlichen und nichtmenschlichen Ursprungs nachgewiesen werden und eine freie und aufgeklärte Einwilligung der Spenderinnen und Spender zwingend vorgeschrieben werden.

Auch soll die Nichtpatentierbarkeit reproduktiver menschlicher Substanzen, menschlicher Organe, menschlicher embryonaler Stammzellen und Stammzelllinien festgeschrieben werden, ein Punkt, der angesichts der kürzlich aufgedeckten Patentierung eines vorbehandelten menschlichen Spermatyps große Aktualität besitzt.

(Nationaler Ethikrat, 07.10.2004 – NPO)

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